Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen die Änderung des Sozialhilfegesetzes im Kanton Zürich abgewiesen. Damit können Sozialhilfebezüger und -bezügerinnen Anordnungen und Weisungen der Sozialbehörde nicht mehr direkt anfechten.
Das Bundesgericht kam am Dienstag in einer öffentlichen Beratung mit drei gegen zwei Stimmen zum Schluss, dass den Betroffenen keine irreparablen Nachteile drohen, wenn sie die Anordnungen nicht direkt anfechten können. Das neue Gesetz sei mit der in der Verfassung festgeschriebenen Rechtsweggarantie vereinbar.
Zürcher Sozialhilfebezüger müssen mit der Einführung des Gesetzes deshalb bis zum Endentscheid warten, wenn sie den Rechtsweg beschreiten wollen. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, noch nicht angefochten werden kann.
Erst wenn die Anweisung nicht befolgt worden ist und der Entscheid auf Kürzung der Sozialhilfe vorliegt, kann rechtlich gegen diesen vorgegangen werden.
Die Mehrheit der Richter argumentierte, bei den Weisungen oder Anordnungen handle es sich um Zwischenentscheide, die vor Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden könnten. Eine Ausnahme liegt bei Fällen vor, bei denen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Einen solchen habe es bisher beim Bundesgericht nie gegeben. Auch theoretisch sei ein solcher auch kaum vorstellbar, führte die Mehrheit aus. Auch das Gleichbehandlungsgebot sahen die entsprechenden Richter als nicht als verletzt an.
Sie wiesen zudem darauf hin, dass sich für die Betroffenen bis zu einem rechtskräftigen Entscheid nichts ändere, weil die so genannte aufschiebende Wirkung zum Tragen komme. Diese kann von der Sozialbehörde aufgehoben werden, was jedoch angefochten werden kann.
Die beiden unterlegenen Richter argumentierten damit, dass die Weisungen von Sozialbehörden Grundrechte der Betroffenen tangieren könnten. Die Sozialhilfebezüger könnten sich aber nicht sogleich dagegen wehren, sondern sie müssten abwarten oder sich vielmehr einer Anordnung widersetzen.
Dies unterminiere die Rechtstreue betroffener Personen, was es zu verhindern gelte. Mit der neuen Bestimmung werde erst mit der Weigerung der Rechtsweg eröffnet, was eines Rechtsstaates unwürdig sei. Dies sei nicht das gleiche, wie wenn sich eine betroffene Person an die Rechtsmittelbelehrung halte und den dort aufgezeigten gerichtlichen Weg gegen eine Anweisung einschlage.
Gemäss Paragraph 21 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Am 21. Januar 2019 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Ergänzung dieser Bestimmung mit folgendem Wortlaut: «Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.»
Die Beschwerde gegen die Änderung des Sozialhilfegesetzes hatten die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), fünf weitere Organisationen und drei Sozialhilfebezügerinnen eingereicht. Den Organisationen sprach das Bundesgericht die Berechtigung zur Beschwerdeführung ab. Auf die Beschwerde der drei Frauen trat das Gericht ein. Er auferlegte ihnen die Gerichtsgebühr von 4500 Franken. (Urteil 8C_152/2019 vom 14.01.2019) (aeg/sda)
Wenn die Zusammensetzung der 1 Sozialrechtlichen Abteilung von 2017 noch stimmt, gab hier der Präsident Maillard (CVP) den entscheidenden Ausschlag zu diesem Urteil.
Soviel zu dem C in dieser Partei der Frömmler.
Es wäre endlich mal an der Zeit für eine von der Politik unabhängigen Justiz in der Schweiz.
Eine rechtliche Beschwerde einzureichen, ist – auch im Normalfall – schon mühsam genug und ohne rechtliche Beratung und finanzielle Unterstützung so gut wie aussichtslos, da die Kosten schnell sehr hoch sind und die Behörde meist am längeren Hebel sitzt.
Die Argumente der zwei unterlegenen Richter bringen es auf den Punkt und sind absolut nachvollziehbar.
Die obsiegende Auslegung scheint mir als Laien nicht per se schlüssig, sondern erweckt vielmehr den Eindruck eines rechtlichen Winkelzuges.