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Tochter will Vertrag für Pflege der Mutter – und gewinnt vor Gericht

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Viele erwachsene Kinder pflegen und betreuen ihre betagten Eltern – meist gratis.Bild: shutterstock

Tochter will für Pflege der Mutter bezahlt werden – und erhält Recht

Eine Frau pflegt ihre demente Mutter und verlangt dafür einen fairen Lohn. Vor dem Thurgauer Obergericht erhält sie Recht. Die Geschichte eines Präzedenzfalls.
09.12.2020, 15:4710.12.2020, 16:26
Vanessa Hann
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Wird eine Person zum Pflegefall, erhält sie oft einen Beistand. Das kann der Bruder, die Mutter, das erwachsene Kind oder eine fremde Person sein. Man unterscheidet zwischen Berufs- und Privatbeiständen. Wer sich als Beistand eignet, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb).

Der Beistand kümmert sich je nach Auftrag um die Finanzen und die Pflege der verbeiständeten Person. Dabei delegiert er häufig Aufgaben ab, etwa an eine Spitex, ein Pflegeheim oder auch an Familienmitglieder. Im Gegensatz zu Institutionen erledigen Angehörige die Betreuungsarbeit meist gratis. Bei vielen Arbeits- und Pflegestunden können sie mit dem Beistand vereinbaren, dass sie einen Lohn und Ferien erhalten. Jedoch kann das schwierig werden, wenn sich die Kesb querstellt.

Ein «unzumutbarer» Vertrag

So erlebte das Christiane Faschon. Die 68-jährige Thurgauerin pflegt seit bald acht Jahren ihre demente Mutter. Der Pflegebedarf nahm wie die Krankheit schleichend zu. Vor drei Jahren wollte Faschon die Betreuungsarbeit vertraglich mit der Beiständin der Mutter vereinbaren. So sollte geregelt sein, wie viel Lohn der Tochter aus dem Vermögen der Mutter gezahlt wird oder wie viel Ferien sie erhält.

«Die Kesb drohte mir: Wenn ich mich nicht an den ersten Vertrag halte, schicken sie meine Mutter ins Pflegeheim.»
Christiane Faschon

Die Berufsbeiständin arbeitete daraufhin einen Vertrag aus. Für Faschon war dieser aber nicht zumutbar. «Ich wurde zu Nachtschichten à 3 Franken und gratis Wochenendschichten verpflichtet, hatte keine bezahlten Ferien und musste mein privates Umfeld für die Betreuung verpflichten, wenn ich ausfiel.»

Faschon unterzeichnete den Vertrag, ohne zu wissen, was die Folgen sein würden. Diese zeigten sich ein Jahr später, der Pflegeaufwand wurde zu gross. «Ich brauchte mehr Entlastung. Auch nach meiner Pensionierung hatte ich kaum noch Zeit für mich und meine Gesundheit», so die Religionspädagogin. Die Beiständin entwarf einen neuen Vertrag, mit dem Faschon erneut nicht einverstanden war. Sie forderte eine Anpassung. Doch die Beiständin lehnte die Änderungen ab. Daraufhin ging Faschon zur verantwortlichen Behörde, der Kesb Weinfelden. Dort wurde sie abgewiesen.

«Die Kesb drohte mir: Wenn ich mich nicht an den ersten Vertrag halte, schicken sie meine Mutter ins Pflegeheim», sagt Faschon. Das habe sie eingeschüchtert. «Meine Mutter ist in Deutschland während dem Nationalsozialismus aufgewachsen und fürchtet sich vor Pflegeheimen. Sie denkt, dort wird man ermordet.» Der Beiständin und auch der Kesb sei das bekannt gewesen, so Faschon.

Was ist die Aufgabe der Kesb?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) ist je nach Kanton ein Gericht oder eine Behörde. Sie soll den Schutz von Personen gewährleisten, die selbst nicht in der Lage sind, sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern. Eine mögliche Massnahme dazu ist die Beistandschaft. Die Kesb muss den Beistand oder die Beiständin kontrollieren und verlangt dazu etwa Abrechnungen und Berichte.

Wenn man mit einem Entscheid der Kesb nicht einverstanden ist, kann man Beschwerde beim zuständigen Gericht einreichen. Hilfe bietet etwa die Anlaufstelle KESCHA.

Kesb sagt: Keine Zustimmung nötig

Bei der Kesb Weinfelden verteidigt Präsidentin Semadeni das Vorgehen: «Die Pflege wird wenn möglich immer zuhause sichergestellt», sagt Semadeni. Ein Heimeintritt komme dann in Frage, wenn es die Gesundheit der betroffenen Person verlangt oder ihre Finanzen nicht mehr für eine ambulante Pflege ausreichen.

Für die Kesb Weinfelden sei im vorliegenden Fall neu gewesen, dass sie als Behörde den Pflegeverträgen zwischen einer Beistandsperson und einer Angehörigen zustimmen sollte. Das habe man entsprechend mitgeteilt und sei deshalb nicht weiter auf die Forderungen Faschons nach einem neuen Vertrag eingegangen. Zudem ergänzt Semadeni: «Wir hatten bisher keine pflegenden Familienangehörigen, die einen vergleichbaren Vertrag wie Frau Faschon verlangt haben.»

Familie übernimmt Löwenanteil

Frau Faschon ist eine von vielen, die ein Familienmitglied pflegt. Hierzulande leisten Angehörige und Freiwillige jährlich gut 42 Millionen Stunden unentgeltliche Betreuungsarbeit, wie Tatjana Kistler von Pro Senectute mitteilt. «Das dürfte einem Geldwert von zwei Milliarden Franken entsprechen», so Kistler. Umso wichtiger sei, dass diese Menschen gute Rahmenbedingungen hätten.

Christiane Faschon wählte den rechtlichen Weg und zog den Fall vors Obergericht. «Ich habe ein Jahr lang versucht, einen neuen Vertrag zu erhalten», sagt Faschon. Sie klagte auf Rechtsverweigerung und bekam Recht. Das Gericht wies die Kesb an, sich zu den Vorschlägen Faschons zu äussern, dass möglichst bald ein neuer Betreuungsvertrag zustande kommt.

1'590 Franken Monatslohn

Seit einem Monat hat Christiane Faschon nun einen neuen Vertrag, der einem Arbeitsvertrag nahe kommt. Sie erhält für ihre Betreuung unter der Woche und die Nachteinsätze monatlich 1'590.00 Franken und jährlich 25 Ferientage. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden nun vom Vermögen der Mutter bezahlt.

Ganz zufrieden ist Faschon trotzdem nicht. «Die rund 470 Stunden, die ich monatlich arbeite, stehen nicht im Gleichgewicht mit dem Betrag, den ich erhalte.» Sie habe den Vertrag zähneknirschend unterzeichnet, weil sie keinen anderen Weg sah. «Das Problem ist: Den Berufsbeiständen ist wichtiger, dass das Vermögen der betroffenen Person nicht schrumpft. Der Bedarf an Betreuung und Pflege ist zweitrangig.»

Juristische Leitplanken fehlen

Dass eine pflegende Angehörige vor Gericht Recht gegen die Kesb bekam, ist neu. Das Gesetz und die Rechtssprechung regle die Ausgestaltung von Pflegeverträgen bis heute nicht, erklärt der Jurist Christoph Häfeli. «Es gibt kein Modell im Obligationenrecht wie etwa beim Kauf- oder Mietvertrag. Wir haben hier also einen riesigen Ermessensspielraum», so Häfeli.

«Man kann nicht erwarten, dass jemand die Pflegearbeit gratis macht.»
Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzexperte

Hinsichtlich der Entlöhnung gäbe es jedoch einen kleinen Anhaltspunkt. Wegen der gesetzlichen Beistandspflicht innerhalb der Familie kann ein Angehöriger nicht den gleichen Lohn verlangen wie ein Pfleger. «Man erwartet, dass Eltern und Kinder sich gegenseitig unterstützen, ohne über jede Minute eine Abrechnung zu machen», so Häfelin. Das sei ein ‹ideologisches Dach›, keine gesetzliche Norm, aus der man Ansprüche ableiten könnte. «Trotzdem hat es einen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung für die Pflegearbeit von Angehörigen», sagt der Jurist.

Er kann den Vorgang der Kesb Weinfelden nachvollziehen, findet den Entscheid des Obergerichtes gleichwohl begründet. «Die Kesb muss handeln, wenn sich die Angehörigen und die Beistände nicht einigen können.» Häfeli hat das seit 2013 geltende Kindes- und Erwachsenenschutzrecht mitgestaltet und während vielen Jahren Berufsbeistände ausgebildet.

Vertrag abschliessen ist sinnvoll

Häfeli rät dringend dazu, die Betreuung vertraglich zu regeln. «Besonders wenn mehrere Familienmitglieder involviert sind und die Gefahr besteht, dass man sich gegenseitig Ausbeutung vorwerfen könnte», so der Jurist. Denn dass Beistandspersonen einen Teil der Betreuungsarbeit an Verwandte abdelegieren, sei üblich. Da sei es nicht mehr als recht, dass man dafür entschädigt werde. «Man kann nicht erwarten, dass jemand die Pflegearbeit gratis macht», so Häfeli.

Auch der Bundesrat hat die Situation von pflegenden Angehörigen erkannt und will sie verbessern. 2021 tritt ein neues Gesetz in Kraft, das den Anspruch auf Betreuungsgutschriften in der AHV ausweitet und einen bezahlten Betreuungsurlaub für Eltern von schwer kranken Kindern schafft.

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25 Kommentare
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Berner_in
09.12.2020 17:28registriert September 2018
Angehörige sollen gratis pflegen, um das Vermögen der pflegebedürftigen Person zu erhalten, damit grosszügig darauf zugegriffen werden kann, um den Pflegeheimaufenthalt zu finanzieren, wenn es ohne nicht mehr geht...
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Hü Hopp Hü
09.12.2020 23:22registriert Dezember 2015
Es ist leider immer noch zu oft so... Spitexen sollten Pflegende Angehörige als Pflegeassistenz ausbilden und anstellen. So könnte ein angemessener Lohn bezahlt werden und die Qualität wird regelmässig durch Pflegefachpersonen überprüft. Diese Leistungen könnten so via Krankenkasse abgerechnet werden. Zudem könnte so evtl. Mittelfristig Personal gewonnen werden und so den Engpass im Pflegebereich etwas dämpfen.
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The Librarian
09.12.2020 16:43registriert November 2015
Ganz ganz wichtig: mit einem Vorsorgeauftrag kann man selber entscheiden, wer einen im Fall einer Urteilsunfähigkeit vertritt. Heisst, man wählt seinen Beistand selbst. Das ist gerade in den frühesten Stadien einer Demenz noch möglich. Natürlich muss man auch dann eine Lösung finden, wie die betreuenden Personen am besten unterstützt und entlohnt werden können. Aber die KESB hat dabei kein Mitspracherecht.
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