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Coronavirus-Hilfe: So können Musiker und DJs Unterstützung beantragen

So erhältst du als Musiker oder DJ Coronavirus-Geld – in 9 Punkten erklärt

06.04.2020, 12:0506.04.2020, 12:46
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Musiker, Künstler, DJs: Sie waren vom Coronavirus sehr früh betroffen. Der Bundesrat hat deshalb am 20. März ein Massnahmenpaket für Kulturschaffende beschlossen. Jetzt stehen die Mittel bereit, wie das Bundesamt für Kultur schreibt. Eine Übersicht:

Um wie viel Geld geht es?

DJ Frau
Keine Arbeit wegen Veranstaltungsverbot: DJs.Bild: shutterstock.com

Insgesamt 280 Millionen Franken für die Kultur hat der Bundesrat schon Ende März angekündigt. Jetzt ist klar, wie diese erste Tranche aufgeteilt werden soll: 100 Millionen Franken für nicht gewinnorientierte Unternehmen und 25 Millionen Franken für Kulturschaffende sind als Soforthilfe vorgesehen; weitere 145 Millionen Franken stehen als Ausfallentschädigung zur Verfügung. Für Kulturvereine im Laienbereich stehen 10 Millionen Franken bereit.

>> Coronavirus: Alle News hier im Liveticker

Und wer kann was beantragen?

Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen können zinslose Darlehen beantragen. Laut Verordnung dürfen diese höchstens 30 Prozent der Erträge des Betriebs gemäss der letzten revidierten Jahresrechnung betragen. Subventionen der öffentlichen Hand werden abgezogen.

Kulturschaffende können Soforthilfen von höchstens 196 Franken pro Tag beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen nicht 40’000 Franken (Einzelperson) oder 60’000 Franken (Ehepaar) übersteigt. Für jedes weitere, zu unterstützende Familienmitglied kann zusätzlich je 10'000 zur Einkommensgrenze dazugerechnet werden. Höhere Einkommenswerte schliessen eine Nothilfe aus.

Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs ist die letzte Veranlagung der direkten Bundessteuer und der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage. Entschädigungen für den Erwerbsausfall werden an die Nothilfe angerechnet.

Es können auch Schäden für Veranstaltungen geltend gemacht werden, die zwischen dem 28. Februar und dem 20. Mai abgesagt wurden, aber vor dem 31. August hätten stattfinden sollen.

Das war's?

Nein, zusätzlich stehen Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen zur Verfügung zur Abfederung der finanziellen Folgen durch eine Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder durch Betriebsschliessungen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht abgegolten.

Was ist mit Kulturvereinen im Laienbereich?

Auch denen wird geholfen. Die Entschädigung beträgt hier höchstens 10'000 Franken pro Kulturverein, abhängig von der Zahl der vertretenen Aktiven.

Halt, ich brauche eine Übersicht

Voilà:

Wo können Gesuche eingereicht werden?

Ansprechpartner sind die Kantone, der Verein Swissculture Sociale, der sich um die soziale Sicherung Kulturschaffender kümmert, sowie die Laienkulturverbände.

Einschränkend heisst es jedoch, dass die Kantone die ersten Auszahlungen erst vornehmen können, wenn sie die entsprechende Leistungsvereinbarung mit dem Bund unterzeichnet haben.

>> Weitere Informationen findest du beim BAK.

Ein bisschen Pause wäre schön

Kein Problem. Wie wär's hiermit?

Gut? Ok, weiter:

Wer kann keine Hilfe beantragen?

Nicht erfasst von der Kultur-Notverordnung des Bundes sind beispielsweise Verlage, Musikinstrumentenhersteller und -händler, Videotheken sowie Discotheken, Dancings und Nachtclubs. Auch Architekturbüros, Fotolabors, Bibliotheken sowie Kunsthändler können nicht auf Basis dieser Verordnung Finanzhilfen geltend machen. Jedoch sind etwa Ateliers und Studios für Textil-, Objekt-, Schmuck und Grafikdesign anspruchsberechtigt.

Öffentlich-rechtliche Anstalten sowie in die Verwaltung integrierte Kulturakteure sind von der Verordnung ausgeschlosssen. Dagegen sind staatlich subventionierte Unternehmen grundsätzlich berechtigt, Finanzhilfen zu beantragen.

Eine gleichzeitige Teilnahme am Liquiditätsprogramm für die Gesamtwirtschaft und an der Soforthilfe für Kulturunternehmen ist laut dem Bundesrat ausgeschlossen. Die Darlehen haben eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren.

Wie lange gilt die Verordnung?

Die Verordnung über die Soforthilfen für die Kultur tritt rückwirkend per 21. März für die Dauer von zwei Monaten in Kraft. Sie ist auf zwei Monate befristet. Während dieser Zeit soll die Entwicklung beobachtet werden; die Verlängerung der Geltungsdauer wird geprüft.

Der Bundesrat präzisiert in der Verordnung, dass etliche Kulturunternehmen – zusätzlich zur Soforthilfe – eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten werden. Zudem würden Kultursubventionen von allen Staatsebenen weiter bezahlt – «auch wenn die Subventionsempfänger im Einzelfall ihre Leistungen aufgrund der aktuellen Situation nicht oder nicht vollumfänglich erbringen können». (sda/mlu)

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