Ein Iraker, der vom Bundesstrafgericht wegen der Unterstützung des «IS» verurteilt worden ist, hat sich zunächst durch alle Instanzen gegen seine Ausweisung aus der Schweiz gewehrt. Nun hat er seine Beschwerde an den Bundesrat – die höchste Instanz – zurückgezogen.
Ein Sprecher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) bestätigte eine Meldung des Winterthurer Privatradios Radio Top vom Montag. Das Departement war zuständig für die Beschwerde, die sich gegen einen Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) gerichtet hatte.
Der Bundesrat wäre die letzte Instanz gewesen, um über die Beschwerde zu entscheiden. Das Bundesamt für Polizei (FEDPOL) prüft nun den Vollzug der rechtskräftig gewordenen Ausweisung. Es stelle sich die Frage, ob die Rahmenbedingungen für eine Ausweisung erfüllt seien, schrieb FEDPOL auf Anfrage.
Geprüft wird, ob eine Person effektiv in ihren Heimatstaat ausgeschafft werden kann und darf – die Schweiz muss ihre völkerrechtlichen und menschenrechtlichen Verpflichtungen einhalten.
Konkret dürfen der betroffenen Person im Heimatstaat nach der Ausweisung weder Todesstrafe noch Folter noch andere Formen unmenschlicher Behandlung noch Bestrafung drohen. Das sieht das Non-Refoulement-Prinzip vor. Jeder Fall werde daher einzeln überprüft, hiess es beim FEDPOL.
Zum konkreten Fall äusserte sich das FEDPOL nicht. Der Iraker, der die Beschwerde zurückgezogen hat, gehörte der sogenannten Schaffhauser «IS»-Zelle an. Er war im März 2016 vom Bundesstrafgericht zusammen mit zwei weiteren Angeklagten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Im Juli 2016 hatte der im Kanton Aargau wohnhafte Mann seine Strafe bereits abgesessen, wegen guter Führung und weil ihm die Untersuchungshaft angerechnet wurde.
Das FEDPOL hatte die Ausweisung des Irakers beantragt, weil er nach Ansicht des Amts «die innere und äussere Sicherheit der Schweiz» gefährde. Das EJPD hatte die Beschwerde des Irakers dagegen abgewiesen. Daraufhin gelangte der Iraker an den Bundesrat. Er machte geltend, dass ihm im Heimatland die Todesstrafe drohe. (viw/sda)