Ausländische Bezüger einer Schweizer Invalidenrente haben keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Es sieht darin keinen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Freizügigkeitsabkommen.
Im konkreten Fall erhielt ein Portugiese, der in der Schweiz rund zwanzig Jahre arbeitstätig gewesen war, im Jahr 2000 eine Teilrente. Rund vier Jahre später kehrte er in seine Heimat zurück.
2014 hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Rente nach einer Revision per Mitte Jahr auf. Die vom Portugiesen verlangten Wiedereingliederungsmassnahmen und die begleitende Rente während dieser Zeit lehnte die IV-Stelle ab.
Sie argumentierte, der Portugiese sei durch seinen Wegzug nicht mehr der Invalidenversicherung unterstellt. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und die akzessorische Rente hätten aber nur Personen, die unter die Versicherung fallen würden.
Diesen Entscheid hob das Bundesverwaltungsgericht im September vergangenen Jahres auf. Es erwog, Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit seien von dieser Regelung häufiger betroffen, als Schweizer, da viele Ausländer nach Erhalt einer IV-Rente den Wohnsitz wieder ins Ausland verlegen würden.
Solange sie im Ausland wohnten, hätten sie keine Möglichkeit ihren Anspruch auf Wiedereingliederung geltend zu machen, was eine Schlechterstellung darstelle. Dies widerspreche dem Zweck der Personenfreizügigkeit mit der EU.
Auf eine Beschwerde der IV-Stelle hin hat das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es geht davon aus, dass das vom Freizügigkeitsabkommen übernommene Gemeinschaftsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit koordinieren und nicht harmonisieren wolle.
Entsprechend bestimmten die Mitgliedstaaten selbst, unter welchen Voraussetzungen ein Recht oder eine Pflicht auf Unterstellung unter eine Versicherung bestehe und unter welchen Bedingungen Leistungen gewährt würden. Die Schweiz dürfe deshalb den Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung auf Personen beschränken, die der schweizerischen IV unterstellt seien.
Die im Gesetz über die Invalidenversicherung festgehaltene Beschränkung ist gemäss Bundesgericht durch objektive Überlegungen gerechtfertigt, da damit der Zweck der Bestimmung - nämlich die Wiedereingliederung - erreicht werden könne.
Eingliederungsmassnahmen im Ausland durchzuführen wäre häufig sehr schwierig oder sogar unmöglich. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber entschieden, dass die Massnahmen nur in Ausnahmen im Ausland gewährt würden.
Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass die gleiche Regelung auch für Schweizer Staatsangehörige gelte, die Wohnsitz im Ausland hätten und nicht mehr der Invalidenversicherung unterstellt seien.
Würden die Eingliederungsmassnahmen heimgekehrten EU-Bürgern gewährt, wie dies das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen habe, führte dies zu einer Privilegierung ausländischer Staatsangehöriger gegenüber Schweizern mit Wohnsitz im Ausland. (Urteil 9C_760/2018 vom 17.07.2019) (aeg/sda)