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Die Schweiz nimmt auf die Rechte geflüchteter Kinder zu wenig Rücksicht

Die Schweiz nimmt auf die Rechte geflüchteter Kinder zu wenig Rücksicht

In der Schweiz die Rechte von geflüchteten und migrierten Minderjährigen immer wieder verletzt. Dies stellt die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) in ihrem neuen Fachbericht anhand von juristisch aufgearbeiteten Fällen fest.
24.11.2020, 06:0024.11.2020, 08:09
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Migrierte und geflüchtete Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz. Die Uno-Kinderrechtskonvention (KRK) verpflichtet die Staaten dazu, das Kindeswohl in allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen. Die Praxis der Schweizer Behörden sei im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) restriktiver, kritisiert die SBAA in einer Mitteilung vom Dienstag.

Fälle, die von der SBAA in einem 40-seitigen Bericht aufgearbeitet worden sind, zeigten einen grossen Handlungsbedarf. Die SBAA fordert, dass alle Kinder und Jugendlichen die gleiche Chance haben sollen, sich in einem würdigen und unterstützenden Umfeld zu entwickeln und zu entfalten.

Ungenügender Schutz

Laut dem Bericht wird beispielsweise das Recht auf Familienleben ungenügend geschützt. Eine Mutter habe bei der Flucht aus dem Sudan in die Schweiz ihren damals elfjährigen Sohn zurücklassen müssen. Der Sohn habe dort nach über sechs Jahren noch immer allein, obdachlos und ohne geregelten Aufenthaltsstatus gelebt. Die Schweizer Behörden hätten die Gesuche um ein humanitäres Visum und um Familiennachzug abgelehnt.

Der Bericht hält fest, das mehr als die Hälfte der Vertriebenen weltweit jünger als 18 Jahre sind. Migrierte und geflüchtete Kinder und Jugendliche befänden sich in einer vulnerablen Lebenslage. Befragungen durch Behördenmitglieder könnten daher besonders belastend sein.

Gemäss dem Uno-Kinderrechtsausschuss braucht es kindgerechte Verfahren. Diese sollen sicherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen ihre Meinung frei äussern können und wirklich angehört werden.

Anhörung von Kindern und Jugendlichen

Die Beobachtungsstelle hat nach eigenen Angaben bei einer Umfrage bei kantonalen Migrationsämtern festgestellt, wie unterschiedlich der grosse Ermessensspielraum von einzelnen Behörden bei der Anhörung von Kindern genutzt wird. Einige führten allerdings lediglich Anhörungen durch, wenn diese im Gesetz vorgesehen seien.

Nach Praxis des Staatssekretariat für Migration (SEM) würden im Asylverfahren Minderjährige, die mit ihren Eltern in der Schweiz sind, ab dem vierzehnten Lebensjahr angehört. Würden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und hätten sie dieselben Interessen, könne die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung eingebracht werden, wenn dies für den Sachverhalt genüge, stellt die SBAA fest.

Es könne sich aber um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handeln, wenn ein urteilsfähiges Kind nicht angehört werde, selbst wenn es von seinen Eltern begleitet werde. Die SBAA fordert, dass dies im Einzelfall genau geprüft und dem Kind die Möglichkeit gegeben wird, sich im Rahmen einer kindgerechten Befragung zu äussern, wenn es dies wünscht.

Entwurzelung durch Wegweisungen

Die SBAA weist auch daraufhin, dass eine Wegweisung bzw. Ausschaffung aus der Schweiz gerade für Kinder und Jugendliche einschneidende Konsequenzen haben könne, etwa nach einem negativen Asylentscheid oder nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz. Gerade Kinder und Jugendliche würden durch eine Wegweisung oftmals entwurzelt.

Als Beispiel führt der Bericht ein elf- und 16-jähriges Geschwisterpaar an, dass in der Schweiz geboren und aufgewachsen war und mit den Eltern nach Indien weggewiesen wurde. Die Kinder mussten Berufslehre bzw. Schule abbrechen und in ein Land ziehen, das sie kaum kannten. Die SBAA fordert, dass Kinder und Jugendliche, die die Mehrheit ihrer Lebensjahre in der Schweiz verbracht haben, nicht unverschuldet aus der Schweiz weggewiesen werden dürfen. (sda)

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