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Landesverweis für Guineer laut Bundesgericht wegen guter Genesungschancen zulässig

Landesverweis für einen Guineer laut Bundesgericht wegen guter Genesungschancen zulässig

10.10.2019, 12:0010.10.2019, 11:45
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Das Bundesgericht hat die strafrechtliche Landesverweisung für einen Guineer bestätigt, obwohl dieser gesundheitliche Probleme hat. Aufgrund der guten Genesungschancen nach einem chirurgischen Eingriff in der Schweiz erachten die Lausanner Richter die Massnahme als verhältnismässig.

Der Mann kam 1996 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte. Er machte geltend, in der Armee von Guinea Offizier gewesen zu sein. Wegen seiner Beteiligung an einem Staatsputsch sei er von einem Militärgericht zu Tode verurteilt worden.

Das Asylgesuch wurde zwar abgewiesen. Weil der Guineer mit einer Schweizerin ein gemeinsames Kind hatte, durfte er jedoch in der Schweiz bleiben, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts hervor geht.

Der Strafregisterauszug des Mannes weist zahlreiche Einträge auf. So wurde er mehrmals wegen Diebstählen und anderen Delikten verurteilt. Allein zwischen Ende 2016 und November 2017 hat er gemäss Bundesgerichts-Entscheid 17 Einschleichdiebstähle begangen.

Besserung durch Operation

Im November 2018 verurteilte das Waadtländer Kantonsgericht den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und sprach eine Landesverweisung von zehn Jahren aus.

Die Beschwerde vor Bundesgericht reichte der Verurteilte im Wesentlichen gegen die Landesverweisung ein. Er brachte vor, aufgrund seiner Harnwegprobleme müsse er einen Blasenkatheter tragen. Zudem leide er an Bluthochdruck und habe Schwierigkeiten mit der Atmung.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass mit der geplanten Operation in der Schweiz die Harnwegprobleme des Mannes gelöst würden, so dass er keinen Katheter mehr tragen müsse. Und die weiteren gesundheitlichen Probleme würden nicht ein solches Ausmass aufweisen, dass nach einer Rückkehr nach Guinea nur noch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden könne.

Aus diesem Grund erachtet das Bundesgericht die Landesverweisung als verhältnismässig und mit übergeordnetem Recht vereinbar. (Urteil 6B/2019 vom 27.09.2019) (sda)

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