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Kommission definiert Begriff des sexuellen Übergriffs neu

Kommission definiert Begriff des sexuellen Übergriffs neu

01.02.2021, 14:4101.02.2021, 16:22
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Bild: shutterstock

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) will im Strafrecht den neuen Straftatbestand des Sexuellen Übergriffs einführen.

Der Grundgedanke der neuen Bestimmung sei es, den entgegenstehenden Willen von sexuell mündigen Opfern zu schützen, wie die Parlamentsdienste am Montag mitteilten. Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe könne demnach jemand bestraft werden, der gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von ihr vornehmen lässt.

Sind die sexuellen Handlungen mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit verknüpft oder wird ein urteils- oder widerstandsunfähiges Opfer missbraucht, werden diese weiterhin von den geltenden Tatbeständen erfasst (Art. 188 ff. StGB). Geringfügige Übergriffe werden auch in Zukunft als sexuelle Belästigungen bestraft.

Ausserdem wird eine Ausweitung des Begriffs der Vergewaltigung zur Diskussion gestellt, damit neu auch bestimmte beischlafsähnliche Handlungen unter den Begriff fallen und vom Tatbestand von Artikel 190 StGB erfasst werden können. Die Kommission entschied sich jedoch gegen die in der Öffentlichkeit oft diskutierte «Zustimmungslösung».

Kinderschutz soll ausgeweitet werden

In der Vorlage wird zudem ein neuer Tatbestand für das Anbahnen von sexuellen Kontakten mit Kindern («cybergrooming») zur Diskussion gestellt. So soll ein neuer Art. 197a StGB es zukünftig ermöglichen, dass Vorbereitungshandlungen mit einer Geldstrafe bestraft werden können. Für sexuelle Handlungen mit Kindern unter 12 Jahren soll strafverschärfend für bestimmte Tatbestandsvarianten neu eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gelten.

Auf der anderen Seite wird vorgeschlagen, dass das Herstellen, das Weiterleiten und der Besitz von pornographischem Material unter Jugendlichen in Zukunft unter gewissen Umständen straflos bleiben kann, damit sie nicht unnötig kriminalisiert werden.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 10. Mai 2021. (aeg/sda)

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48 Kommentare
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Borki
01.02.2021 15:23registriert Mai 2018
Welche Taten würden denn zukünftig unter den Begriff des sexuellen Übergriffes fallen? Und wo liegt der Unterschied zur sexuellen Nötigung?
Das Thema gäbe schon ein etwas längerer Artikel her.
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Mietzekatze
01.02.2021 16:53registriert Dezember 2015
Ich fände es mal wichtig, dass Art. 190 StGB (Vergewaltigung) dementsprechend angepasst wird, dass nicht mehr ausschliesslich 'eine Person weiblichen Geschlechts' vergewaltigt werden kann! Vor dem Gesetz sollten alle gleich sein.
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Qahira
01.02.2021 16:53registriert April 2018
Also Sex gegen den Willen aber ohne Nötigungsmittel oder Gewalt wäre dann nur ein sexueller Übergriff, und keine Vergewaltigung im rechtlichen Sinn - d.h. es drohen maximal 3 Jahre, und nicht 10 Jahre? Ich finde es zwar gut, dass es neu wenigstens strafbar ist, aber so hat der Täter ja "Glück", wenn er das Opfer nicht noch nötigen muss (weil dieses zB einfach erstarrt). Das scheint mir auch nicht gerade ideal.
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