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Schweiz: Schlappe für Homeschooling vor Bundesgericht

In der Schweiz herrscht kein Anspruch – Schlappe für Homeschooling vor Bundesgericht

16.09.2019, 12:0016.09.2019, 11:47
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Bild: AP/El Nuevo Herald

In der Schweiz herrscht kein verfassungsmässiger Anspruch auf das sogenannte Homeschooling. Selbst sehr restriktive kantonale Regelungen oder ein Verbot von häuslichem Privatunterricht sind gemäss Bundesgericht mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens vereinbar.

Eine Mutter hatte 2017 beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt einen Antrag gestellt, ihren 2009 geborenen und grundschulpflichtigen Sohn zu Hause unterrichten zu können. Der Antrag wurde abgewiesen. Auch mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht blitzte die Mutter ab.

Vor Bundesgericht machte sie geltend, die kantonale Regelung zum häuslichem Privatunterricht stelle ein faktisches Verbot dar. Sie verletze das verfassungsmässige Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde nun ebenfalls ab. Massgebend für die Regelung des häuslichen Privatunterrichts seien im Kanton Basel-Stadt die Kantonsverfassung und das Schulgesetz. Gemäss Schulgesetz müssten für die Bewilligung von Privatunterricht unter anderem nachweisbare Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht möglich sei.

Das Bundesgericht habe bereits früher entschieden, dass die Bestimmungen der Bundesverfassung zum Grundschulunterricht keinen Anspruch auf privaten Einzelunterricht gewährten. Es stehe den Kantonen aber frei, unter Achtung der bundesrechtlichen Anforderungen an einen ausreichenden Grundschulunterricht ein Recht auf häuslichen Privatunterricht vorzusehen.

Aus Grundrecht kein Anspruch begründet

In dem nun am Montag veröffentlichten Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass auch das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Homeschooling begründet.

Artikel 13 der Bundesverfassung, der grundsätzlich dem in Artikel 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK) festgehaltenen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspreche, umfasse auch das elterliche Erziehungsrecht.

Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne aus Artikel 8 EMRK und dem Ersten Zusatzprotokoll zur EMRK kein Anspruch auf häuslichen Privatunterricht abgeleitet werden. Es seien auch keine weiteren völkerrechtlichen Verträge ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Recht ergeben könnte.

Kantone können Regeln aufstellen

Derzeit besteht aus Sicht des Bundesgerichts kein Anlass, gestützt auf Artikel 13 der Bundesverfassung weiter gehende Ansprüche anzuerkennen. Deshalb würden selbst sehr restriktive kantonale Regelungen zum Homeschooling nicht gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens verstossen.

Es sei Sache der Kantone zu regeln, ob und in welchem Umfang Homeschooling zugelassen werden soll. Im konkreten Fall sei das Verwaltungsgericht willkürfrei zum Schluss gekommen, dass keine besonderen Gründe für die Erteilung einer Bewilligung für den häuslichen Privatunterricht nachgewiesen worden seien.

(Urteil 2C_1005/2018 vom 22. August 2019) (sda)

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27 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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goschi
16.09.2019 13:08registriert Januar 2014
Sehr gut

Und jetzt darf der Kanton Bern bitte auch endlich die Schrauben fester anziehen und die ganzen Evangelikalen Privat- und Heimschulen wieder verbieten, die eine radikale Parallelgesellschaft bilden.
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Charlie Brown
16.09.2019 13:08registriert August 2014
Das Kind hat verfassungsmässigen Anspruch auf eine vernünftige Schulbildung. Diese beinhaltet auch ein soziales Umfeld mit gleichaltrigen sowie pädagogisch gebildeten Lehrpersonen und einen ideologiefreien Unterrichtsstoff. Ich bin erleichtert über das Urteil.
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El Vals del Obrero
16.09.2019 12:29registriert Mai 2016
Gut so.

So haben z.B. Sektenkinder oder solche von sehr in irgendeine Richtung ideologisierte Eltern noch einen kleinen Bezug zur sonstigen Gesellschaft und sind nicht in allem total nur den Eltern ausgeliefert.

Familie mag "Privatleben" sein, Kinder sind aber nicht "Privatbesitz" der Eltern.
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