Zwei Angehörige der Stadtpolizei Schlieren ZH sollen einen Randständigen in einem Schrebergarten verprügelt haben. Am Dienstag hat das Zürcher Obergericht die nicht geständigen Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Hausfriedensbruchs zu bedingten Geldstrafen verurteilt.
Gegenüber dem erstinstanzlichen Bezirksgericht Dietikon hielten die Oberrichter unter anderem eine Freiheitsberaubung sowie mehrfache Nötigung für nicht erwiesen. Die ursprüngliche Strafe von sechzehn Monaten wurde auf neun Monate gesenkt und in eine bedingte Geldstrafe von je 270 Tagessätzen umgewandelt.
Laut Anklage haben die beiden Polizisten am 24. Juni 2011 einen betrunkenen und renitenten Randständigen in seinem Gartenhäuschen an der Ifangstrasse in Schlieren brutal verprügelt. An den Tatort gerufen worden waren sie von einer Nachbarin des Mannes, um einen Streit zu schlichten.
Die beiden Verteidiger forderten Freisprüche und stellten die Glaubwürdigkeit und die Darstellungen des Geschädigten in Frage. Sie stellten ihn als geisteskranken Trinker dar. Dieser habe die Beschuldigten aus Hass auf die Polizei zu Unrecht verzeigt und der Staatsanwaltschaft widersprüchliche Märchengeschichten aufgetischt.
Sie kritisierten auch die Ergebnisse eines Arztberichts. Der Mediziner hatte beim Opfer diverse Hämatome sowie Schürfwunden festgestellt. Laut Verteidigung können diese auch von einer anderen Schlägerei des streitsüchtigen Privatklägers herrühren.
Am Ende waren aber auch die Oberrichter bei den Hauptvorwürfen von der Schuld der beiden Polizeibeamten überzeugt. Der Gerichtsvorsitzende sprach von einer «sehr grossen Herausforderung», da es sich bei den Beschuldigten um bisher unbescholtene und gewissenhafte Polizeibeamte handle.
Das Opfer hingegen sei bereits öfters negativ aufgefallen und gelte als Polizeihasser. Allerdings habe der Mann schon während des Verfahrens ein beeindruckendes Gedächtnis und erstaunliche prozessuale Fähigkeiten gezeigt. Er habe zudem eine Strafanzeige eingereicht, die sehr glaubhaft und authentisch wirke.
Entscheidend für das Obergericht waren zwei Zeugen und der Arztbericht gewesen sowie ein Bussenzettel. Die Polizeibeamten hätten die Busse zunächst ausgestellt und danach zerknüllt. Dies stuften die Oberrichter als bewusste Spurenvernichtung ein. Das deute darauf hin, dass der Geschädigte tatsächlich Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden sei.
Das Obergericht sah zudem die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs sowie der Körperverletzung als erwiesen an und sprach von «brutalen und demütigenden Übergriffen».
Das Urteil des Obergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (tat/sda)