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Zürich hindert Flüchtlinge mit Jobangebot daran zu arbeiten

Asylbewerber der Unterkunft Lumino TI sind mit dem Strassenunterhalt beschäftigt. Auf dem Zürcher Arbeitsmarkt werden Ausländer mit F-Ausweis diskriminiert.
Asylbewerber der Unterkunft Lumino TI sind mit dem Strassenunterhalt beschäftigt. Auf dem Zürcher Arbeitsmarkt werden Ausländer mit F-Ausweis diskriminiert.Bild: KEYSTONE/TI-PRESS

Zürich hindert Flüchtlinge mit Jobangebot daran zu arbeiten

Der Kanton verweigert vorläufig aufgenommenen Ausländern mit Jobangebot die Arbeitsbewilligung. Das zuständige Amt verweist als Begründung auf eine Verordnung des Bundes.
19.08.2015, 03:5719.08.2015, 08:27
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Nur rund 30 Prozent der vorläufig aufgenommenen Personen (mit F-Ausweis) gehen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Rund 16'000 sind arbeitslos und leben von der Sozialhilfe, die den Bund pro Person 1500 Franken monatlich kostet, die Kantone manchmal mehr.

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Dennoch weigert sich der Kanton Zürich, gewissen Stellensuchenden mit F-Ausweis eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, wie der Tages-Anzeiger am Mittwoch schreibt. Dies berichtete eine professionelle Arbeitsvermittlerin gegenüber dem Blatt. 

Der Grund: Bei den Bewilligungen unterscheidet der Kanton zwischen

  • «vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen» mit F-Ausweis, die als verfolgt gelten und 
  • «vorläufig aufgenommenen Ausländern» mit F-Ausweis.

Letzteren wird eine Arbeitsbewilligung – je nach Wohnkanton – verweigert, sie werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert. 

Die Probleme mit dem F-Ausweis
Der «Tages-Anzeiger» kommt nach seinen Recherchen zu folgenden Schlüssen: Arbeitgeber hegten Vorurteile gegenüber «F-Ausländern», obwohl diese ebenso gut arbeiten würden wie solche mit B- oder C-Ausweis, die Bewilligungspraxis der Kantone behindere die Integration, die Sozialhilfepraxis schaffe falsche finanzielle Anreize, und der Bund pflege ein fragwürdiges Zweiklassensystem von F-Ausweisen.

Über die Gründe schweigt sich das Arbeitsamt gegenüber dem «Tages-Anzeiger» aus. Die langjährige Praxis habe sich bewährt, heisst es lediglich. Ausserdem wird auf eine entsprechende Verordnung des Bundes verweisen. Darin heisst es, «F-Ausweis-Flüchtlinge» hätten einen Anspruch auf Bewilligung, für «F-Ausweis-Ausländer» hingegen gelte die «Kann»-Formulierung. 

Für diese Praxis gebe es «keine sachliche Rechtfertigung», sagt der auf Ausländerrecht spezialisierte Anwalt Marc Spescha. Sie dürfe als willkürlich bezeichnet werden. 

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10 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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meerblau
19.08.2015 07:14registriert Mai 2014
Aha. Dann sollten sich die Schreihälse der Politik, welche die Verschärfung des Asylrechtes fordern, brav für diese Steilvorlage bedanken. Immerhin wird hier für den Wahlkampf Hand in Hand gearbeitet.
Schade, dass dies auf dem Rücken von Menschen getan wird, die einfach nur arbeiten wollen.
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