Asylbewerber der Unterkunft Lumino TI sind mit dem Strassenunterhalt beschäftigt. Auf dem Zürcher Arbeitsmarkt werden Ausländer mit F-Ausweis diskriminiert.Bild: KEYSTONE/TI-PRESS
Der Kanton verweigert vorläufig aufgenommenen Ausländern mit Jobangebot die Arbeitsbewilligung. Das zuständige Amt verweist als Begründung auf eine Verordnung des Bundes.
19.08.2015, 03:5719.08.2015, 08:27
Nur rund 30 Prozent der vorläufig aufgenommenen Personen (mit F-Ausweis) gehen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Rund 16'000 sind arbeitslos und leben von der Sozialhilfe, die den Bund pro Person 1500 Franken monatlich kostet, die Kantone manchmal mehr.
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Dennoch weigert sich der Kanton Zürich, gewissen Stellensuchenden mit F-Ausweis eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, wie der Tages-Anzeiger am Mittwoch schreibt. Dies berichtete eine professionelle Arbeitsvermittlerin gegenüber dem Blatt.
Der Grund: Bei den Bewilligungen unterscheidet der Kanton zwischen
- «vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen» mit F-Ausweis, die als verfolgt gelten und
- «vorläufig aufgenommenen Ausländern» mit F-Ausweis.
Letzteren wird eine Arbeitsbewilligung – je nach Wohnkanton – verweigert, sie werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert.
Die Probleme mit dem F-Ausweis
Der «Tages-Anzeiger» kommt nach seinen Recherchen zu folgenden Schlüssen: Arbeitgeber hegten Vorurteile gegenüber «F-Ausländern», obwohl diese ebenso gut arbeiten würden wie solche mit B- oder C-Ausweis, die Bewilligungspraxis der Kantone behindere die Integration, die Sozialhilfepraxis schaffe falsche finanzielle Anreize, und der Bund pflege ein fragwürdiges Zweiklassensystem von F-Ausweisen.
Über die Gründe schweigt sich das Arbeitsamt gegenüber dem «Tages-Anzeiger» aus. Die langjährige Praxis habe sich bewährt, heisst es lediglich. Ausserdem wird auf eine entsprechende Verordnung des Bundes verweisen. Darin heisst es, «F-Ausweis-Flüchtlinge» hätten einen Anspruch auf Bewilligung, für «F-Ausweis-Ausländer» hingegen gelte die «Kann»-Formulierung.
Für diese Praxis gebe es «keine sachliche Rechtfertigung», sagt der auf Ausländerrecht spezialisierte Anwalt Marc Spescha. Sie dürfe als willkürlich bezeichnet werden.
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