Vier Wildschweine starben letzten Oktober in Böttstein auf grausame Art. Sie befanden sich mit einer Rotte von 20 Tieren auf einem abgeernteten Feld, als ein 55-jähriger Bauer sie sah und sie sogleich mit einem Geländewagen verfolgte.
Nachdem er die Tat anfangs noch abstritt, hat er sie mittlerweile zugegeben, wie die Staatsanwaltschaft am Mittwoch mitteilte. Es sei bei ihm – wegen vorheriger Wildschwein-Schäden – zu einem «Blackout» gekommen, habe er ausgesagt.
Der 55-jährige Bauer aus der Region wird sich also vor dem Bezirksgericht Zurzach wegen mehrfacher Tierquälerei verantworten müssen. Doch mit welcher Strafe muss er rechnen?
Die Maximalstrafe für Tierquälerei liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe. «Wir denken, zwei Jahre wären hier mal durchaus angemessen», sagt Lukas Berger, Jurist vom Schweizer Tierschutz STS gegenüber Tele M1. «Ich glaube, viel grausamer kann man Tierquälerei nicht begehen.»
Ob der Beschuldigte eine solche Strafe auch absitzen müsste, hängt von seinem Leumund, sprich allfälligen einschlägigen Vorstrafen ab. Bei einer ersten Verurteilung ist von einer bedingten Strafe (auf Probezeit) auszugehen.
Entscheidet sich das Gericht gegen eine Gefängnisstrafe und stattdessen für eine Geldstrafe, würde das den Schweizer Tierschutz enttäuschen. «Eine Geldstrafe dünkt uns viel zu wenig angemessen für diese grausame Tierquälerei», sagt Berger. «Wieso haben wir Gefängnisstrafen, wenn wir in so einem Fall nicht auch eine solche aussprechen?»
Gefängnisstrafen für Tierquälerei sind in der Schweiz noch selten ausgesprochen worden. Das ist auch Tierschutz-Anwalt Berger bewusst. Nur 8 von 1000 bestraften Tierquälern hätten bisher eine unbedingte oder bedingte Freiheitsstrafe erhalten, sagt er. «Das ist viel zu wenig.» (pz) (aargauerzeitung.ch)