Liebe Angela
Mieterinnen und Mieter haften grundsätzlich für selbst verursache Schäden an der Wohnung. Allerdings: Das Mietrecht unterscheidet zwischen normaler und übermässiger Abnutzung. Unter eine normale Abnutzung fallen etwa sauber verspachtelte Dübellöcher oder vergilbte Tapeten. In diesen Fällen übernimmt der Vermieter die Kosten für die Instandstellung.
Ein durch Wasser verursachter Parkettschaden ist jedoch eine übermässige Nutzung. Die Reparaturkosten für das beschädigte Parkett fallen damit voll zu deinen Lasten.
Was viele nicht wissen: Du haftest nur für den Zeitwert des Parketts. Hat dieses die Lebensdauer überschritten, kann dich der Vermieter dafür gar nicht mehr zur Kasse bitten.
Wichtig: Engagiere keinesfalls auf eigene Faust einen Handwerker, um den Parkettschaden zu beheben. Denn: Ist der Vermieter mit dem Ergebnis nicht zufrieden, muss du erneut bezahlen.
Deine Privathaftpflichtversicherung (sofern du eine abgeschlossen hast) übernimmt in der Regel den Schaden abzüglich des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts. Melde den Schaden sofort deiner Versicherung. Sie wird vermutlich Fotos verlangen. Eventuell kommt ein Inspektor vorbei, um den Schaden zu begutachten.
Informiere danach den Vermieter. Die Privathaftpflichtversicherung schützt dich vor überrissenen Forderungen des Vermieters. Schicke die Rechnung vom Vermieter für die Reparatur direkt an deine Privathaftpflichtversicherung.
Übrigens: Nicht versichert sind Schäden durch das allmähliche Ausfliessen von Wasser. Prüfe also vor jedem Gebrauch, ob dein Christbaumständer wirklich dicht ist.
Gehört dir die Wohnung, hast du leider Pech. Für Eigenschäden kommt weder die Gebäudeversicherung noch eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung auf. Eine Gebäudewasserversicherung bringt dir in diesem Fall leider auch nichts. Sie deckt keine Schäden verursacht durch Auffüllen oder Entleeren von Flüssigkeiten von mobilen Gefässen.
Viele Grüsse von Comparis.ch