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Partnervermittlung: Kann ich die Mitgliedschaft vorzeitig kündigen?

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Online-Partnervermittlung: Kann ich die Mitgliedschaft vorzeitig kündigen?

Ja. Die professionelle Partnervermittlung – egal, ob sie über Zeitungsinserate, online oder anderswie erfolgt – ist gesetzlich im Detail reguliert. So hast du beispielsweise das Recht, jederzeit und entschädigungslos zu kündigen.
12.01.2021, 15:25
Vera Beutler / lex4you by TCS
Vera Beutler / lex4you by TCS
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Die Partnervermittlung darf dir lediglich bereits bezogene Leistungen in Rechnung stellen. Auch eine automatische Vertragsverlängerung musst du nicht akzeptieren, falls du die Plattform nicht mehr nutzen magst. Zwar bist du schadenersatzpflichtig, wenn du zu «Unzeit» kündigst. Denkbar ist hier jedoch allenfalls eine Umtriebsentschädigung, mit der die Agentur etwa die administrativen Kosten decken kann, die ihr durch die vorzeitige Kündigung entstanden sind. Im Streitfall müsste sie diese Kosten jedoch genau nachweisen und rechtfertigen können.

«Dieses Prozessrisiko wird die Partnervermittlungsagentur bei aller Liebe vermutlich nicht eingehen.»

Widerruf innerhalb von 14 Tagen möglich

Finanziell noch besser sieht es aus für dich, wenn du innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zur Erkenntnis kommst, dass die Online-Partnervermittlung nichts für dich ist. Du kannst in diesem Fall den Vertrag «schriftlich und entschädigungslos» widerrufen.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Damit du dich nicht mit der Rückforderung von bereits bezahlten Beträgen herumschlagen musst, ist es der Partnervermittlung gesetzlich verboten, «vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen.»

AGB stehen nicht über dem Gesetz

Die gesetzlichen Regelungen rund um den Widerruf und die Kündigung von Partnervermittlungsverträgen sind unabänderlich. Du kannst dich also entspannt zurücklehnen, wenn die Agentur dich gegen deinen Willen als Kunden behalten will und zu diesem Zweck auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweist, denen du mit Abschluss des Vertrags schliesslich zugestimmt hättest. Widersprechen die AGB dem Gesetz, sind sie unverbindlich.

Besserer Schutz vor Betreibung

Einen letzten Joker haben Vermittlungsagenturen noch: Sie können dich betreiben, selbst wenn du im Recht bist. Allerdings ist auch dieser Joker kein starkes Druckmittel mehr. Denn seit dem 1. Januar 2019 kannst du vom Betreibungsamt verlangen, dass es Dritten keine Auskunft über hängige Betreibungen gibt. Für einen Betreibungsregisterauszug, der einer erfolgreichen Job- und Wohnungssuche im Weg steht, muss die Partnervermittlungsagentur also mehr unternehmen, als dich bloss zu betreiben. Sie kann dies zwar tun und das Verfahren weiterziehen. Das wird jedoch kaum geschehen. Denn angesichts der doch ziemlich eindeutigen Rechtslage ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie vor Gericht verliert, gross. Und dieses Prozessrisiko wird die Partnervermittlungsagentur bei aller Liebe vermutlich nicht eingehen.

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