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Sterbehelferin Preisig erneut von Tötung freigesprochen

Sterbehelferin Preisig erneut von Tötung freigesprochen

07.05.2021, 14:4107.05.2021, 15:36
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Sterbehelferin im Baselbiet freigesprochen. Bild: AP

Das Baselbieter Kantonsgericht hat am Freitag die Sterbehelferin Erika Preisig im Berufungsverfahren erneut vom Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Zudem hob das Gericht das erstinstanzlich ausgesprochene vierjährige Tätigkeitsverbot bei Personen mit psychischen Erkrankungen auf.

In einem Punkt aufrecht erhalten wurde das erstinstanzliche Urteil wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz. Das Kantonsgericht verzichtete aber auf eine bedingte Freiheitsstrafe und verringerte die verfügte Busse um 5000 Franken.

Das Gericht gestand der Beschuldigten zu, dass sie nach sorgfältigen Abklärungen berechtigte Zweifel an einer Urteilsunfähigkeit ihrer Patientin gehabt habe. Im gegebenen Fall sei es nachvollziehbar, dass der Sterbewunsch auf eine bewusste Bilanzierung der Lebensumstände der Betroffenen und nicht allein auf ihre psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen sei. Die Urteilsfähigkeit sei also in Dubio als gegeben zu betrachten, so das Gericht.

Die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz liess das Gericht aber stehen. Preisig habe sich mit der «eigenmächtigen Umetikettierung» einer für eine andere Person vorgesehenen Sterbemitteldosis strafbar gemacht. Auch sei sie nicht befugt gewesen, ohne Sonderbewilligung das Mittel in der Arztpraxis zu lagern. Für diese Vergehen verhängte das Gericht eine Busse von 10'000 Franken.

Urteil der Vorinstanz abgeschwächt

Der Fall geht auf einen von Preisig begleiteten Freitod einer 66-jährigen psychisch angeschlagenen und suizidalen Frau zurück. Strafrechtlich strittiger Punkt dabei war, dass die Ärztin und Präsidentin der Sterbehilfeorganisation Eternal Spirit in Aktion getreten war, ohne dass sie ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten zur Urteilsfähigkeit der Patientin eingeholt hatte.

Die Baselbieter Staatsanwaltschaft hatte im Berufungsprozess erneut den Straftatbestand der vorsätzlicher Tötung in mittelbarer Täterschaft vorgebracht. Das Baselbieter Strafgericht hatte Preisig in erster Instanz im Juli 2019 in diesem Hauptanklagepunkt freigesprochen.

Das Strafgericht hatte sie aber wegen Verstössen gegen das Heilmittelgesetz zu 15 Monaten bedingtem Freiheitsentzug und 20'000 Franken Busse verurteilt. Sie habe das Sterbemittel bereitgestellt, ohne das dazu notwendige fachärztliche Gutachten eingeholt zu haben, so das Urteil der ersten Instanz.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte hatten gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft am Anklagepunkt der vorsätzlichen Tötung festhielt, plädierte die Beschuldigte auf vollständigen Freispruch.

Strittiger Punkt der Urteilsfähigkeit

Preisig hatte vor dem Kantonsgericht erneut ihr Vorgehen verteidigt. Dabei ging es wiederum vor allem um den strittigen Punkt der Urteilsfähigkeit der Patientin. Diese war der in den Freitod begleiteten Frau in einem posthum erstellten gerichtlichen Fachgutachten abgesprochen worden.

Sie habe die Frau stets als urteilsfähig wahrgenommen, sagte Preisig. Sie betonte, dass die Patientin durchaus unter somatischen Beschwerden stark gelitten habe und nicht unter depressiven und psychosomatischen Beschwerden, wie ihr bei psychiatrischen Konsultationen beschieden worden sei. Die unbehandelbaren somatischen Leiden seien letztlich Ursprung des Todeswunsches gewesen.

«Riesige Erleichterung»

Preisig nahm das zweitinstanzliche Urteil nach eigenen Angaben mit «riesiger Erleichterung» auf. Erleichtert sei sie vor allem, dass der Vorwurf der Verletzung der Sorgfaltspflicht und das Tätigkeitsverbot fallengelassen worden seien.

Ob sie die Verurteilung zu einer Busse wegen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz hinnehmen werde, konnte sie noch nicht sagen. Sie werde zusammen mit ihrem Anwalt das schriftliche Urteil abwarten. Auch die Staatsanwaltschaft hat noch nicht entschieden, ob sie das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen wird. (aeg/sda)

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7 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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MrBlack
07.05.2021 19:28registriert September 2016
Ohne direkt auf das Urteil einzugehen (ich kann den konkreten Fall nicht beurteilen), ist es eine schwierige Sachlage, aber eine psychische Krankheit sollte nicht generell als Ausschlusskriterium für eine Sterbebegleitung gelten. Zu Bedenken gilt es auch, dass eine verweigerte Sterbebegleitung eine Person in den Suizid treiben kann, was für alle Beteiligten nicht schön ist.
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